Schweizer Exportrisikoversicherung verletzt aussenpolitische Grundsätze
25. Mai 2011
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) fördert die Auslandsgeschäfte von Schweizer Unternehmen. Bevor sie eine Exportrisikogarantie erteilt, prüft sie, ob beim jeweiligen Projekt die sozialen und umweltrelevanten Kriterien erfüllt sind. Sie ist auch verpflichtet, eine umfassende Menschenrechtsprüfung durchzuführen. Besonders wichtig ist dies bei Exporten in Länder wie Turkmenistan, Tadschikistan, Kirgistan und China. Im Widerspruch zu ihrem Auftrag kontrolliert die Exportrisikoversicherung aber nicht, ob dort und anderswo die Menschenrechte tatsächlich eingehalten werden.
Eine EvB-Studie belegt, dass die SERV mit dieser Unterlassung die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz verletzt. Prof. Astrid Epiney und David Furger vom Institut für Europarecht der Universität Freiburg zeigen, dass die SERV aufgrund der Bundesverfassung sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dazu angehalten ist, vor Abschluss einer Exportrisikoversicherung die menschenrechtsrelevanten Implikationen des betreffenden Exportgeschäfts zu klären. Die Autoren halten fest, dass „die relevanten Aspekte vollständig eruiert und analysiert werden müssen, so dass die geforderte Menschenrechtsprüfung denkbar umfassend anzulegen ist“. Die Studie schlägt vor, die Parameter dieser Menschenrechtsprüfung auf Verordnungsebene festzulegen.
Die EvB fordert die SERV auf, ab sofort umfassende Menschenrechtsprüfungen durchzuführen und verlangt vom Bundesrat, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben in die SERV-Verordnung aufzunehmen. Wäre bereits 2005 beim Antrag für das Ilisu-Staudammprojekt in der Türkei eine solche Prüfung gemacht worden, hätte sie die dortigen massiven Menschenrechtsprobleme gezeigt. «Die Schweiz darf keine Exportrisikoversicherung vergeben, wenn mit Menschenrechtsverletzungen zu rechnen ist», fasst EvB-Expertin Christine Eberlein zusammen.