Verfahren gegen Schweizer Goldraffinerie zeigt zunehmendes Problem der „Rohstoffwäsche“
5. November 2013
Obwohl die UNO, verschiedene NGO und Medien jahrelang schon über den blutigen Konflikt im Kongo und den blühenden Handel mit geraubten Bodenschätzen berichteten, hat Argor-Heraeus zwischen 2004 und 2005 fast drei Tonnen aus Uganda geliefertes Gold raffiniert. Dabei war das ostafrikanische Land als Haupttransitroute für kongolesisches Gold bekannt, schliesslich exportierte es damals über 100 Mal mehr von dem Edelmetall, als es selber förderte. Wie neue Beweise zeigen, war die Herkunft der wertvollen Ware auf den die Fracht begleitenden Zollpapieren sogar fein säuberlich mit "DR Congo" deklariert. Juristisch beruht die Anzeige gegen die bis 1999 in UBS-Besitz befindliche Tessiner Raffinerie auf dem „Verdacht der qualifizierten Geldwäsche von Vermögenswerten“. Dieser Straftatbestand umfasst also (entgegen seiner Bezeichnung) auch das Waschen anderer Vermögenswerte als Geld wie etwa Rohstoffe.
In seinem Rohstoffbericht anerkannte der Bundesrat letzten März: „So werden Unternehmen – auch solche mit Sitz in der Schweiz – beispielsweise kritisiert, Rohstoffe von Quellen aufzukaufen, welche Menschenrechte missachten [und] Konflikte finanzieren […]." Und auf einen parlamentarischen Vorstoss stellte die Landesregierung klar: "Das Verbot der Geldwäscherei gilt gemäss Artikel 305bis Strafgesetzbuch generell auch für den Handel mit Rohwaren." Die Schweizer Behörden sind sich des Problems also grundsätzlich bewusst. Doch während seit Jahren zumindest versucht wird, Schwarzgeld vom Schweizer Finanzplatz fernzuhalten, fehlt ein vergleichbares System um den Rohstoffplatz Schweiz vor illegitimen Rohstoffen zu schützen.
Dabei bestünde im Fall von Gold Hoffnung. Gemäss Edelmetallkontrollverordnung (EKV, Art. 168a) wären Goldraffinerien bei Zweifeln über die Herkunft von Schmelzgut nämlich heute schon (wie auch bereits zur Tatzeit) verpflichtet, diese "besonders sorgfältig abzuklären" und bei Verdacht auf unrechtmässigen Erwerb "unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen". Wie der nun zur Strafanzeige gelangte Fall der Tessiner Goldraffinerie zeigt, erweist sich aber selbst dieses präventive Abwehrdispositiv als unwirksam. Von einer sorgfältigen Herkunftsabklärung kann hier keine Rede sein. Da nützt es auch nichts, dass Argor-Heraeus sich damit brüstet schon seit 2004 ihre Supply Chain Policy anzuwenden.
Der Bundesrat verweist zwar gerne auf die hohe menschenrechtliche Sensibilisierung von Schweizer Unternehmen, doch das Argor-Heraeus-Beispiel zeigt, mit welch haarsträubender Ignoranz wohl auch heute noch Hochrisikogeschäfte abgewickelt werden. Bezüglich der Verhinderung und Verfolgung von Rohstoffwäsche gilt für den Welthandelsplatz Schweiz deshalb: Entweder gibt es schlicht keine rechtlichen Regeln oder sie werden nicht durchgesetzt. Oder sie werden von den Behörden gleich selber wieder sistiert wie folgendes Beispiel zeigt: Die Herkunftsabklärung der EKV erstreckt sich eigentlich sowohl auf Schmelzgut (z.B. Rohgold) als auch auf Schmelzprodukte (z.B. Barren). Im Fall der Schmelzprodukte aber hielt der Bundesrat bereits 2006 fest: "Nach der Praxis des Zentralamts für Edelmetallkontrolle wird im Rahmen der Edelmetallkontrollverordnung nicht geprüft, ob Edelmetalle im Ausland rechtmässig erworben wurden oder nicht. (...) Weitergehende Abklärungen wären äusserst zeit- und ressourcenintensiv."
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