Appell für den Schutz der Menschenrechte
5. Dezember 2014
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt die fundamentalen Rechte aller Menschen in Europa. Sie hat wesentlich dazu beigetragen, auf den Trümmern des 2. Weltkrieges ein Europa der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und des wirtschaftlichen sowie sozialen Fortschritts aufzubauen.
In der Schweizer Bundesverfassung sind die Menschenrechte als Grundrechte in Artikel 7 bis 36 festgehalten. Sie garantieren zum Beispiel, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, dass die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung verboten sind, dass Kinder besonders geschützt werden, dass wir Anspruch auf Hilfe in Notlagen haben, unser Recht auf Eigentum, auf Glaubensfreiheit oder dass wir unsere Meinung frei äussern dürfen (mehr).
In der Schweiz sind die Grundrechte jedoch nicht in Stein gemeisselt. Eine Mehrheit an der Urne – also eine Anzahl Leute, die meistens weit kleiner ist als eine Mehrheit der Stimmberechtigten – kann die Verfassung ändern. Auf diese Weise können die in der Verfassung garantierten Grundrechte, zum Beispiel aufgrund einer Volksinitiative, geändert und sogar abgeschafft werden. Auch kann das Parlament Gesetze erlassen, welche die von der Verfassung garantierten Grundrechte verletzen. Dies, weil die Schweiz nicht ein sogenanntes Verfassungsgericht kennt, das prüfen kann, ob erlassene Gesetze mit der Verfassung vereinbar sind.
Was die Stimmberechtigen oder das Parlament entscheiden könnten
Was, wenn die Stimmberechtigten entscheiden würden, dass Sozialhilfeempfängerinnen zwangssterilisiert werden sollen? Oder wenn das Parlament ein Gesetz erlassen würde, welches JournalistInnen verbietet, über gewisse Themen zu berichten? Obwohl dies gegen die Grundrechte unserer Verfassung verstossen würde, könnte eine solche Zwangsmassnahme theoretisch eingeführt oder eben ein Gesetz entsprechend abgeändert werden. Von einzelnen Änderungen ist immer nur eine Minderheit betroffen. Und diese gilt es zu schützen. Jeder von uns gehört je nach Fragestellung einer Minderheit an. Eine Minderheit, die gar nicht mitreden kann bei Abstimmungen, sind die 23 Prozent der Schweizer Wohnbevölkerung ohne Schweizer Pass. Auch deren grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht von einer Mehrheit der Stimmberechtigten geschwächt werden.
Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt unsere Rechte
Damit solche Szenarien nicht eintreten, ist die Schweiz zusammen mit weiteren 46 Mitgliedstaaten dem Europarat beigetreten. Alle diese Staaten haben sich der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet. Die EMRK definiert die grundlegenden Menschenrechte. Auch in der Schweiz müssen alle Gerichte und staatlichen Behörden die EMRK einhalten. Die Schweiz hat die EMRK vor 40 Jahren ratifiziert. Über die Einhaltung der Konvention wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), mit Richterinnen und Richter aus allen Mitgliedstaaten.
Darum kann in der Schweiz jede Person, die der Ansicht ist, ihre Menschenrechte seien durch ein Urteil des Bundesgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts (letzte nationale Instanz) verletzt worden, beim EGMR in Strassburg eine Beschwerde einreichen. Stellt dieser fest, dass ein Urteil die in der EMRK definierten Menschenrechte verletzt, muss dieses Urteil im jeweiligen Land angepasst werden.
Übernehmen wir Verantwortung für Menschenrechte. Unterzeichnen Sie bitte den Appell.