Biopiraterie-Protokoll in Nagoya verabschiedet
29. Oktober 2010
Dieses Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte Aufteilung des Nutzens ist ein Kompromiss mit Vor- und Nachteilen.
Durch unklare Formulierungen wird die von allen Seiten geforderte Rechtssicherheit nur teilweise gewährleistet. Grösster Schwachpunkt sind die nur vage definierten Kontrollpunkte in den Nutzerländern (Art. 13). Es besteht die Gefahr, dass es aufgrund ungenügender Kontrollen auch in Zukunft noch Regelverletzungen der Biodiversitätskonvention geben wird. Insgesamt ist das Resultat dennoch zu begrüssen: Die Pflicht der Nutzerländer, Biopiraterie zu bekämpfen, ist klar festgeschrieben (Art. 12). Auch die Rechte der indigenen Gemeinschaften wurde gestärkt (insb. Art. 5 bis, 9 und 12 bis).
Glücklicherweise fand die Forderung der pharmazeutischen Industrie und mehrerer Industrieländer, den Geltungsbereich des Protokolls einzuschränken, im verabschiedeten Text keinen Eingang. Das Protokoll hat denselben Geltungsbereich wie die Konvention (Art. 3). Spezifische Regelungen sind im Rahmen multilateraler sektorieller Abkommen jedoch möglich (Art. 3 bis).
Gefordert sind nun die Mitgliedstaaten, die das Protokoll ratifizieren müssen. Es tritt 90 Tage nach der fünfzigsten Ratifikation in Kraft. Anschliessend kann mit einer optimalen Umsetzung des Protokolls in nationale Gesetzgebungen die Biopiraterie effektiv bekämpft werden.