Banken und Menschenrechte
10. November 2011
Gemäss Völkerrecht sind primär Staaten dafür verantwortlich, dass Menschenrechte eingehalten werden. Doch seit den 1990er-Jahren hat nicht nur die Bedeutung von weltweit aktiven Konzernen dramatisch zugenommen. Dank der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen ist auch die steigende Zahl an gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die im Verantwortungsbereich von Firmen liegen, stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Die UNO hat auf diese Ausweitung des Menschenrechtsdiskurses reagiert. Nachdem der Versuch eines Uno-Menschenrechtsgremiums, bindende Menschenrechtspflichten für Unternehmen zu erarbeiten, gescheitert war, setzte die Uno mit dem US-amerikanischen Professor John Ruggie einen Uno-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte ein. Ruggie stellte klar, dass die Verantwortung der Unternehmen nicht damit erfüllt ist, dass sie sich an geltendes nationales Recht halten. Vielmehr dreht sich die Diskussion über Unternehmen und Menschenrechte um die Erwartung der Gesellschaft, dass Unternehmen sich «richtig» verhalten.
2011 endete das Mandat des UNO-Sonderbeauftragten. Der Menschenrechtsrat nahm Ruggies Schlussbericht im Juni 2011 einstimmig an. Kern des Berichts: Die «UN Guiding Principles on Business and Human Rights».
Die UNO-Leitprinzipen...
- ...haben zum Ziel, «greifbare Resultate für betroffene Individuen und Gemeinschaften zu erreichen und so zu einer sozial nachhaltigen Globalisierung beizutragen.»,
- ...verlangen von Unternehmen, dass sie ihre Verantwortung für die Menschenrechte wahrnehmen,
- ...gelten für alle Unternehmen, unabhängig von Grösse, Branche, Sitz, Besitzverhältnissen und ihrer Struktur - also auch für Banken,
- ...verpflichten die Unternehmen zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht,
- ...verlangen, dass Unternehmen bei ihren Aktivitäten eine «menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung » (englisch: Human Rights Due Diligence) durchführen, die sich mindestens auf die internationale Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen (die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Zivil- und Sozialpakt) sowie auf die ILO-Kernarbeitsnormen bezieht.
Die UNO-Leitprinzipien machen klar, dass die Unternehmen nicht nur bei direkter Verursachung von Menschenrechtsverletzungen gefordert sind. Dass für Unternehmen, oder in unserem Fall Banken, das Verhalten von Geschäftspartnern ausserhalb ihrer direkten Kontrolle liegt, entbindet sie nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Unternehmen müssen «versuchen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu vermeiden oder diese abzumildern, die direkt mit ihren Aktivitäten, Produkten oder Dienstleistungen über Geschäftsverbindungen verbunden sind, auch wenn sie die Auswirkungen nicht verursacht haben», heisst es in den Leitprinzipien. Unter solche Produkte und Dienstleistungen fällt eindeutig auch die Finanzierung, sei es direkt durch Kreditvergabe oder indirekt durch die Unterstützung bei der Platzierung von Aktien und Anleihen.
Schweizer Grossbanken und Banken im Allgemeinen sind zwar nicht direkt an Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Wenn sie aber Geschäftsverbindungen mit Firmen eingehen, die Menschenrechte systematisch verletzen, tragen sie aber für die begangenen Menschenrechtsverletzungen eine Mitverantwortung. Kurz: Wer beispielsweise solchen Unternehmen Kredite gibt oder diese bei der Kapitalbeschaffung unterstützt, macht sich zum Komplizen. Die UNO-Leitprinzipien fordern also unmissverständlich auch vom Finanzsektor die Respektierung der Menschenrechte ein.
«Unternehmen dürfen die Rechte anderer nicht verletzen»
Nach Abschluss seines Mandats als UNO-Sonderbeauftragter veröffentlichte John Ruggie zudem eine Anleitung zur Interpretation der Leitprinzipien («interpretative guide»). Erstes Beispiel in seiner Anleitung: Die Kreditvergabe einer Bank an eine Firma, die die Menschenrechte verletzte.
Menschenrechtliche Due-Diligence Prozesse
Für Public Eye und ihre Partnerorganisationen im BankTrack-Netzwerk steht fest, dass die Banken menschenrechtsspezifische Due-Diligence-Prozesse entwickeln müssen, um ihrer Pflicht, die Menschenrechte zu respektieren, nachzukommen. Das Finanzgeschäft bringt es mit sich, dass der Grad der Betroffenheit und die Einflussmöglichkeiten je nach Geschäftsart sehr unterschiedlich sind. Die Verantwortung der Bank ergibt sich im Einzelfall einerseits aus den Menschenrechtsverletzungen selbst. Hier stellen sich Fragen wie:
- Welche Rechte und wie viele Menschen sind betroffen?
- Handelt es sich erst um Vorwürfe, oder sind die Menschenrechtsverletzungen belegt?
- Ist eine betroffene Firma direkt für die Menschenrechtsverletzung verantwortlich, oder geschah sie in ihrem erweiterten Verantwortungsbereich?
- Handelt es sich um Einzelfälle, oder werden die Menschenrechte systematisch verletzt?
Andererseits ist die Art des Geschäftes entscheidend:
- Um welche Summe geht es?
- Zu welchem Zeitpunkt kommt die Bank ins Spiel?
- Etabliert die Finanzierung eine dauerhafte Geschäftsbeziehung, oder hat sie einen klaren Abschluss (z.B. einen Börsengang)?
- Geschieht die Finanzierung alleine oder in einem Syndikat?
- Hat die Bank eine führende Rolle im Syndikat?
Somit ergeben sich zwei Grundanforderungen an den Due-Diligence-Prozess von Banken. Die Bank muss für jeden einzelnen Geschäftstyp (z.B. Handelsfinanzierung, Anleihengeschäft, Kreditgeschäft, Börsengänge/Kapitalerhöhung, Advising, Fondsmanagement, Private Banking usw.) festlegen, wann eine vertiefte menschenrechtsspezifische Due-Diligence-Prüfung stattfinden muss. Und sie muss die spezifischen Kapazitäten für eine solche Due-Diligence- Prüfung schaffen und diese auch einsetzen, damit sie seriös überprüfen kann, wie sich ihre Aktivitäten auf die Menschenrechte auswirken (siehe dazu ausführlich unsere Forderungen).