Statuten
Weitere Informationen
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ART. 1: NAME
Unter dem Namen Public Eye, Verein auf der Grundlage der Erklärung von Bern, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen ZGB. Er untersteht den vorliegenden Statuten. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
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ART. 2: SITZ
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bern. Sie unterhält in der französischen und in der deutschen Schweiz je mindestens eine Geschäftsstelle.
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ART. 3: ZWECK
Die Vereinigung betrachtet die aktive Solidarität mit den unterdrückten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Entwicklungs- und Schwellenländern, als oberstes Ziel ihrer Tätigkeit.
Sie setzt sich für eine gerechte Globalisierung und eine nachhaltige Entwicklung ein. Sie verlangt, dass Menschenrechte vor wirtschaftlichen Interessen und Rechtsansprüchen stets Vorrang haben. Die Vereinigung will die Lebensumstände der benachteiligten Bevölkerung in Entwicklungs- und Schwellenländern verbessern.
Die Aktivitäten der Vereinigung erfolgen in Übereinstimmung mit und im Geiste der «Erklärung von Bern» von 1968 und wollen eine Entwicklung fördern, die getragen ist von den Betroffenen selbst und die auf deren eigenen Kultur aufbaut.
Sie vertritt in Absprache und in Kooperation mit den Betroffenen die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Interessen von Personen oder Personengruppen im Ausland, die durch Eingriffe in Menschenrechte oder Umweltschutznormen durch Unternehmen oder andere Akteure aus der Schweiz sowie durch Straftaten wie Korruption, Vorteilsgewährung bzw. -annahme, Geldwäscherei sowie durch die in den Titeln 12bis bis 12quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten (wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) geschädigt werden bzw. geschädigt werden können.
Zu diesem Zweck ist die Vereinigung befugt, alle Verhandlungsschritte zu unternehmen und alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuleiten sowie im eigenen Namen Strafanzeige zu erstatten und sich an Strafverfahren zu beteiligen, um die Rechte, insbesondere auf Verbot der Verletzung, Beendigung der Verletzung, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verletzung, Schadenersatz und Genugtuung, der betroffenen Personen oder Personengruppen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sie nicht ihr eigenes Vermögen.
In diesem Sinne bezweckt die Vereinigung vor allem:
- Informationsarbeit zu Entwicklungsfragen zu leisten
- zu Ereignissen, von welchen die Schweiz und die Entwicklungs- und Schwellenländer betroffen sind, öffentlich Stellung zu nehmen
- Personen und Institutionen aufzufordern, ihre Stellung im Rahmen der Beziehungen zu Entwicklungs- und Schwellenländern zu klären.
- entwicklungspolitische Arbeits- oder Aktionsgruppen zu unterstützen oder zu gründen
- sich aktiv an der Koordination der nationalen Entwicklungsorganisationen zu beteiligen und gegebenenfalls mit Bewegungen zusammenzuarbeiten, die sich für eine alternative Entwicklung in der Schweiz einsetzen
- ihre Gruppen und Mitglieder aufzufordern, ihren Willen nach Solidarität und Veränderung durch das eigene konkrete Engagement und durch eine finanzielle Verpflichtung glaubwürdig zu machen
- Die Interessen von Personen oder Personengruppen im Ausland, die durch Eingriffe in ihre Menschenrechte, Umweltschutznormen oder Straftaten wie Korruption, Vorteilsgewährung und Geldwäscherei durch Unternehmen oder wirtschaftliche Akteure aus der Schweiz geschädigt werden oder potentiell geschädigt werden könnten, vor Gericht zu vertreten oder entsprechende Strafverfahren einzuleiten.
Die Vereinigung führt selber keine Entwicklungsprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern durch.
Die Vereinigung ist in den drei Hauptsprachregionen der Schweiz aktiv. Um den Vereinszweck optimal zu erreichen,trägt die Vereinigung den regionalen Besonderheiten, Bedürfnissen und insbesondere den kulturellen Unterschieden im Rahmen ihrer Aktivitäten optimal Rechnung.
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ART. 4: MITGLIEDER
Mitglied kann werden, wer mit den Zielen der Vereinigung einverstanden ist und sich für deren Verwirklichung einsetzt.
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ART. 5: BEITRITTE – AUSTRITTE – AUSSCHLUSS
5.1 Beitritte und Austritte
Beitritte und Austritte werden durch die Geschäftsstellen registriert.
5.2 Ausschluss
Mitglieder, deren Tätigkeit im Widerspruch steht mit den Zielen und den Statuten der Vereinigung, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss wird das Mitglied vom Vorstand im Rahmen des Möglichen schriftlich zu einer Stellungnahme aufgefordert und hat innert 30 Tagen nach der Mitteilung die Möglichkeit, vom Recht auf eine Anhörung Gebrauch zu machen.
5.3 Rekurs
Wird ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen, so hat es ein Rekursrecht an die Generalversammlung, welches es bis spätestens 30 Tage vor der nächsten statuarischen Generalversammlung beanspruchen muss.
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ART. 6: ORGANE
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
- die Geschäftsstellen
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ART. 7: GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Vereinigung.
7.1 Kompetenzen
- Verwirklichung des Vereinszwecks, Festlegen der allgemeinen Politik und deren Durchführung
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevision und deren Stellvertretung
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts
- Abnahme des Revisionsberichts
- Erteilung der Décharge an den Vorstand
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Behandlung von Ausschlussrekursen
- Statutenänderungen
- Vereinsauflösung
7.2 Wahlen und Beschlüsse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Wahlen respektive Beschlussfassungen erfolgen im ersten Wahlgang mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Durchgang mit dem relativen Mehr. Sie finden offen statt. Sie können geheim stattfinden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Die Mitglieder des Vorstands sind an der Generalversammlung stimmberechtigt, ausser bei der Décharge-Erteilung und bei Wahlen.
7.3 Einberufung
Die Einladung für die Generalversammlung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Traktanden.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.
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ART. 8: DER VORSTAND
8.1 Wahlen und Beschlüsse
Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern und maximal 13 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine jeweils erneuerbare Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die maximale Amtsdauer beträgt 12 Jahre.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst. Diese neu aufgenommenen Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Generalversammlung durch eine Wahl zu bestätigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der Mitglieder und mindestens eine vertretende Person der deutschen und der lateinischen Schweiz anwesend sind.
Der Vorstand strebt Konsensentscheide an.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid, im Falle eines Co-Präsidiums die Person, die die Sitzung leitet. Die Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens drei der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
8.2 Zusammensetzung
- Präsidium
- 1. Vizepräsident*in
- 2. Vizepräsident*in
- Übrige Vorstandsmitglieder
Das Präsidium (oder Co-Präsidium) wird von der Generalversammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Im Vorstand wird eine ausgewogene Zusammensetzung insbesondere mit Blick auf Geschlecht, Alter und beruflichen Hintergrund sowie eine starke Vertretung der sprachlichen Minderheiten angestrebt.
Die lateinische und die deutsche Schweiz sind mit je mindestens vier Mitgliedern vertreten. Jedes Geschlecht ist mit mindestens vier Mitgliedern vertreten.
8.3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Der Vorstand hat folgende, nicht delegierbare Verantwortlichkeiten:
- Ernennung der beiden Vizepräsident*innen
- Antragstellung an die Generalversammlung für die Wahl neuer, die Wiederwahl und Abberufung bestehender Vorstandsmitglieder
- Festlegung und Überprüfung der Gesamtstrategie der Vereinigung
- Genehmigung des Budgets
- Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung
- Festlegung der operativen Leitungsstruktur der Vereinigung
- Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung
- Der Vorstand regelt seine weiteren Aufgaben in einem Pflichtenheft
8.4 Einberufung
Der Vorstand tritt mindestens zu vier Sitzungen pro Jahr zusammen sowie auf Antrag von 1/4 der Vorstandsmitglieder.
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ART. 9: RECHNUNGSREVISION
Die Jahresrechnung wird von einer Revisionsstelle geprüft, die von den Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörden anerkannt ist. Die Revision erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Als Minimalvariante soll eine eingeschränkte Revision gemäss OR Art. 727a durchgeführt werden.
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ART. 10: HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
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ART. 11: STATUTENREVISION - AUFLÖSUNG
11.1 Statutenrevision oder Auflösung
Anträge für Änderungen der Statuten oder die Auflösung der Vereinigung müssen der Einberufung zur Generalversammlung beigelegt werden. Für Änderungen der Statuten oder die Auflösung der Vereinigung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
11.2 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird ihr Vermögen einer eventuellen Nachfolgeorganisation übergeben. Bei deren Fehlen bestimmt die Generalversammlung, an welche Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung ihr Vermögen übergeht. Diese Organisationen müssen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sein.
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 21. Mai 2016 in Bern genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 23. Juni 2012.
Der französische Text ist massgebend.